Zusätzliche Hinweise und Erläuterungen zur Förderrichtlinie
(Mai 2001)
- Gem. § 44 LHO beträgt die Bagatellgrenze
(Mindest-Förderbetrag) bei Privatpersonen 1.000 DM (511Euro). Für Zuschüsse
im Förderbereich 6 a), b) und c) - Entsiegelung, Versickerung, Dachbegrünung
- ist somit eine Fläche von mindestens 34 qm erforderlich.
- Mit der Maßnahme darf vor Erteilung des
Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn ist
grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe oder Auftragsbestätigung)
zu werten. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann bei der jeweiligen
Bewilligungsbehörde formlos, aber begründet, beantragt werden.
- Bezüglich des Maßnahmenbeginns ist im Förderbereich
6 d) - Regenwassernutzungsanlagen - der Beginn der Fördermaßnahme maßgeblich
(nicht der Beginn des Hausbaus).
- Im Förderbereich 6 d) -
Regenwassernutzungsanlagen - beträgt bei nachgewiesenen Herstellungskosten
von 1.000 DM bis 3.000 DM die Zuwendung maximal 100% der Aufwendungen, darüber
hinaus wird ein fixer Betrag von 3.000 DM gewährt.